Anwaltshaftung/Haftungsrecht – Rechtsanwalt München
Rechtsanwalt Synek vertritt Mandanten, die z.B. durch unkorrekte Beratung, falsche Mandatsbearbeitung oder fehlerhafte Prozessführung von Rechtsanwälten geschädigt wurden (gegen diese Rechtsanwälte).
Anwaltshaftung „funktioniert“ dem Grundsatz nach folgendermaßen:
1. Zunächst einmal ist zu überprüfen, ob dem Rechtsanwalt bei der Bearbeitung des Mandats ein Fehler zur Last gelegt werden kann.
2. Ist dies zu bejahen, stellt sich die Frage, ob der Anwaltsfehler ursächlich für einen finanziellen Schaden des Mandanten (oder evtl. für eine dritte Person) ist.
Konkret kann dies z.B. Folgendes bedeuten:
Wurde der Anwaltsfehler in einem gerichtlich anhängigen Rechtsstreit begangen, ist zu klären, ob dieses Verfahren ohne die anwaltliche Fehlleistung bzw. bei ordnungsgemäßer anwaltlichen Beratung bzw. ordnungsgemäßen anwaltlichen Handeln zugunsten des Mandanten ausgegangen wäre. Der ursprüngliche Rechtsstreit wird also – falls es im Regressprozess zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte- unter Berücksichtigung des richtigen anwaltlichen Verhaltens ggf. noch einmal druchgeführt bzw. absolviert.
Der in Regress genommene Rechtsanwalt übernimmt nach der BGH-Rechtssprechung in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast dabei die Rolle des früheren Kontrahenten. Für den Mandanten ändert sich hinsichtlich der Darlegung- und Beweislast im Ausgangsrechtsstreit nichts. D.h. der Mandant hat das darzulegen und zu beweisen, was er auch im Ausgangsrechtsstreit hätte darlegen und beweisen müssen.